Erweitertes Führungszeugnis und Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen?
Personen, die im Auftrag des Diözesanverbands oder der Diözesanstelle der KLB bei Veranstaltungen mitwirken, bei denen Kontakte und Vertrauensverhältnisse zu schutzbedürftigen Personen, insbesondere zu Kindern und Jugendlichen entstehen können, müssen vor der Durchführung eine Selbstverpflichtungserklärung und ein erweitertes Führungszeugnis bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung abgeben.
Prüfsteine dafür sind:
- Arbeitet die Person mit Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren oder schutzbedürftigen Erwachsenen?
- Besteht der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen länger (d.h. mehrere Tage) oder regelmäßig (wöchentlich, alle zwei Wochen)?
- Ist es ein Angebot mit Übernachtung?
- Findet der Kontakt in 1:1-Situationen oder in kleinen Gruppen statt?
Im Schutzkonzept ist festgehalten, wer ein Erweitertes Führungszeugnis abgeben muss. Werden neue Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsformate mit Kindern und Jugendliche geplant, ist zu prüfen, ob und welche Mitarbeitenden erweiterte Führungszeugnisse bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen abgeben müssen. Es soll jährlichen geprüft werden,
- ob alle Dokumente vorlagen bzw. vorliegen
- ob es Veranstaltungen gegeben hat, bei denen die entsprechende Prüfung übersehen wurde
- ob die vorgelegten Führungszeugnisse (bzw. die den Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugrundeliegenden Führungszeugnisse) im kommenden Jahr älter als fünf Jahre sein werden und daher neue erweiterte Führungszeugnisse zu beantragen sind.
Was ist der Unterschied zwischen einem „erweiterten Führungszeugnis“ und einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“?
Wer mit Kindern und Jugendlichen oder schutzbedürftigen Erwachsenen arbeitet, muss nach den gesetzlichen Regelungen und den kirchlichen Richtlinien durch ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass ihr/ihm keine Straftaten, insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts, zur Last gelegt werden, die einen Einsatz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder schutzbedürftigen Erwachsenen bedenklich erscheinen lassen.
Natürlich verunmöglicht nicht jede Straftat für den Rest des Lebens, mit Kindern und Jugendlichen oder schutzbedürftigen Erwachsenen zu arbeiten.
Daher hat die Diözese Regensburg aus Gründen der Diskretion festgelegt, dass in der Regel an der Stelle des erweiterten Führungszeugnisses eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen nach Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses (für die Ortsgruppen und Kreisverbände) die jeweiligen Katholischen Jugendstellen oder (für den Diözesanverband) Frau Eveline Achhammer im Bischöflichen Jugendamt aus und leiten sie auf Wunsch an die Stelle weiter, bei der das erweiterte Führungszeugnis bzw. die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss.
Wer an mehreren Stellen ein Führungszeugnis vorlegen muss, kann dafür jeweils eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten. Innerhalb der Diözese wird in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung akzeptiert, die sich auf ein bis zu drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis bezieht.
Die KLB Regensburg bittet, dieses Angebot der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu nutzen.
Vorgehensweise beim Beantragen und Vorlegen des erweiterten Führungszeugnisses (eFZ):
- Sie legen die „Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§30a Abs. 2, BZRG)“ und die „Bestätigung für die Meldebehörde“ dem Einwohnermeldeamt vor und beantragen damit ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ).
- Das eFZ wird vom Bundesamt für Justiz an die Privatadresse verschickt.
- Sie schicken das eFZ mit dem Vermerk „PERSÖNLICH“ oder „VERTRAULICH“ (bitte leserlich außen auf den Briefumschlag schreiben) im ORIGINAL und nicht älter als drei Monate an:
Frau Eveline Achhammer PERSÖNLICH
Bischöfliches Jugendamt
Obermünsterplatz 10
93047 Regensburg
- Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung für mehrere Institutionen brauchen, dann teilen sie das bitte mit.
- Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn kein Ausschlussgrund (d. h. einschlägige Vorstrafen) vorliegen. Wichtig: Nicht jeder Eintrag in eFZ ist ein Ausschlussgrund!
- Wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann, erhalten Sie die Ausfertigungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung und das Original des eFZ per Post. Das eFZ bleibt bei Ihren Unterlagen.
- Ein besonderer Service: Wenn Fr. Achhammer die Unbedenklichkeitsbescheinigung (bzw. eine Ausfertigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung) direkt an den KLB-Diözesanverband schickten soll, teilen Sie ihr das bitte mit und legen die „Einverständniserklärung zur Weitergabe“ bei. Damit ist die Sache für Sie erledigt.
- Andernfalls bitten wir die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Wir nehmen sie zu den Akten. Die Speicherung der Unterlagen richtet sich nach § 72a Abs. 5 SGB VIII.
- Alle fünf Jahre muss das eFZ bzw. die Unbedenklichkeitsbescheinigung neu vorgelegt werden. Sie werden rechtzeitig von uns daran erinnert.

